Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (2/R), den Gesuchsgegner (1/R inkl. KG-act. 6), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 2/R), die Amtslei- tung/zentraler Dienst (1/R) sowie an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Juli 2026 BEK 2026 101 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 29./30. Juni 2026, SU 2023 3542);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der fallführende Staatsanwalt das am 29. Juni 2026 anlässlich einer Zeu- geneinvernahme vom Rechtsvertreter des Privatklägers gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch zusammen mit den Akten und seiner Vernehmlassung datie- rend vom 2. Juli 2026 an das Kantonsgericht übermittelte (KG-act. 1 und 1/1) und am 3. Juli 2026 das vom Rechtsvertreter des Privatklägers am 30. Juni 2026 schriftlich begründete Ausstandsbegehren zu den Akten nachreichte (KG- act. 4 und 4/1);
- der Rechtsvertreter des Privatklägers mit Schreiben vom 7. Juli 2026 dem Gericht mitteilte, nachdem der Gesuchsgegner eine erneute Befragung des Zeugen in Aussicht gestellt und sein Interesse an der Erforschung der materi- ellen Wahrheit dargelegt habe sowie unter Berücksichtigung einer beförderli- chen Verfahrensführung, er das am 29. und 30. Juni 2026 gestellte Ausstands- gesuch im Namen des Privatklägers zurückziehe (KG-act. 6);
- das Gesuch daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschreiben ist (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG);
- auf die Erhebung von Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) ausnahmsweise zu verzichten ist;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Ausstandsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Gesuchsteller (2/R), den Gesuchsgegner (1/R inkl. KG-act. 6), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 2/R), die Amtslei- tung/zentraler Dienst (1/R) sowie an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juli 2026 amu